Richtlinien

für den durch den Oberbürgermeister der Stadt Konstanz und den Vorsitzenden des Kunstvereins Konstanz am 25.07.1979 gestifteten „Konstanzer Kunstpreis“.

§1

Durch den Preis soll die Reichhaltigkeit und die Bedeutung des §Kunstschaffens im Bodenseeraum vermehrt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gebracht und die Bildende Kunst gefördert werden.

§2

Der Preis soll einem Künstler/einer Künstlerin mit anerkannten Fähigkeiten verliehen werden, der/die im deutschen, liechtensteinischen, österreichischen oder schweizerischen

Bodenseegebiet entweder

  • geboren wurde
  • oder beheimatet ist
  • oder künstlerisch über längere Zeit gearbeitet hat
  • oder der Bodensee-Landschaft in seinem/ihrem künstlerischen Werk eine bevorzugte Stellung einräumt
  • und dessen/deren Werk einen künstlerischen Eigenwert besitzt und die Weiterentwicklung hohe Leistungen erwarten läßt.

§3

Das Preisgeld beträgt Euro 8.000. Es kann auch in zwei oder drei Teilen vergeben werden. Über die Teilung entscheidet jeweils die Verleihungskommission (§ 6).

 

§4

Der Preis soll alle zwei Jahre im Rahmen einer Ausstellung der Werke des/der Preisträger(s) bzw. der Preisträgerin(nen) im Kulturzentrum am Münster in Konstanz verliehen werden.

Der/die Preisträger bzw. die Preisträgerin(nen) sollen über das eigene Schaffen sprechen.

Die Ausstellung wird durch den Kunstverein Konstanz ausgerichtet.

 

§5

Die Verleihung des Preises nimmt der Oberbürgermeister der Stadt Konstanz vor.

 

§6

Zur Ermittlung des/der Preisträger(s) bzw. der Preisträgerin(nen) wird von den beiden Stiftern eine ständige Kommission aus sachkundigen Persönlichkeiten einvernehmlich benannt und vom Gemeinderat der Stadt Konstanz berufen. Die Stifter können sich in der Kommission vertreten lassen, haben aber kein Stimmrecht. Die sachkundigen Persönlichkeiten können sich nicht vertreten lassen und haben je eine Stimme. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die jeweils in der Kommission vertretenen Mitglieder ergeben sich aus dem Anhang.

§7

Falls die Kommission in einem Jahr keinen Preisträger/keine Preisträgerin aus dem Bereich Bildende Kunst findet, der bzw. die die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, so unterbleibt die Verleihung. Die als Preis ausgesetzte Summe wird auf das folgende Jahr übertragen. Ist auch dann kein(e) würdige(r) Preisträger(in) zu ermitteln, verfällt die Summe.

 

Konstanz, den 06.11.2015
Grundlage sind die Richtlinien Stand 15.08.2003.

Uli Burchardt
Oberbürgermeister der Stadt Konstanz

Michael Günther
Vorsitzender des Kunstvereins Konstanz

 

Anhang zur Richtlinie für den „Konstanzer Kunstpreis“

Mitglieder ohne Stimmrecht

  • Herr Oberbürgermeister Uli Burchardt, Stadt Konstanz (Vertreter: Herr Bürgermeister Dr. Andreas Osner, Stadt Konstanz)
  • Herr Michael Günther, Vorsitzender Kunstverein Konstanz


Derzeitige Mitglieder mit Stimmrecht

  • Frau Dr. Barbara Stark, Leiterin Städt. Wessenberg-Galerie Konstanz
  • Frau Dr. Ute Hübner, Leiterin des Hermann-Hesse-Höri Museums
  • Frau Corinne Schatz, Kunsthistorikerin, St. Gallen
  • Frau M.A. Kirsten Helfrich, Leiterin der Kunstvermittlung, Kunsthaus Bregenz
  • Herr Christoph Bauer, Kunsthistoriker, Kunstmuseum Singen
  • Frau Stefanie Hoch, Kuratorin am Kunstmuseum Thurgau
  • Herr Dr. Friedemann Malsch, Kunsthistoriker, Kunstmuseum Lichtenstein, Vaduz
  • Frau Marie Lacher-Rapp, Kunsthistorikerin, Kunstverein Konstanz